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Feststellung und Berechnung von Betriebsunterbrechungsschäden

Die Grundlagen der Schadenberechnung für Betriebsunterbrechungsschäden leiten sich ab aus der sog. Differenzhypothese.  Danach ergibt sich die Höhe des Schadens aus der Differenz aus der festgestellten und bewerteten (hypothetischen) Situation ohne das schädigende Ereignis und der tatsächlich festgestellten und bewerteten Situation mit dem schädigenden Ereignis.


Wirtschaftliche Situation ohne Schaden
./.   Wirtschaftliche Situation mit Schaden
______________________________________
=                                       Gesamtschaden

Neben der Berücksichtigung des Bereicherungsverbots und der Schadenminderungspflicht des Geschädigten, erfährt die Schadenberechnung eine weitere Begrenzung durch die Kausalität, nach der die Ersatzpflicht auf solche Folgen beschränkt ist, die ohne das schädigende Ereignis nicht eingetreten wären. Aus diesen Grundsätzen ergeben sich zwangsläufig weitere Einschränkungen, da sich die Auswirkungen vieler in die Schadenberechnung eingehender Daten auf den Schaden wegen


     - ihres teilweise hypothetischen Charakters,
     - ihrer zum Zeitpunkt der Schadenermittlung noch nicht eingetretenen Realisation,
     - ihrer fehlenden eindeutigen Zuordnung bzw.
     - ihrer fehlenden eindeutigen Abhängigkeit etc.


nicht immer feststellen oder beweisen lassen. Dies ist insbesondere bei Betriebsunterbre-chungsschäden nach Bränden oder starken Wasserschäden der Fall, da hier im Regelfall zahlreiche Unterlagen, die für die Schadenberechnung nötig oder sinnvoll wären, durch den Schaden vernichtet wurden. Für diese Fälle gelten nach herrschender Meinung sog. Be-weiserleichterungen, die darauf abstellen, einen typischen Geschäftsverlauf hypothetisch nachzustellen, der für eine hohe Wahrscheinlichkeit des Eintreffens der hypothetischen Ereignisse spricht.  Sofern kein typischer Geschäftsverlauf vorgegeben oder zu ermitteln ist, auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, die sich als Ergebnis einer denkfehlerfreien und nachvollziehbaren Würdigung des Sachverhaltes ergibt. Diesen Anforderungen muss letzt-endlich auch die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vorgenommene Schadenermittlung genügen, und dieser Vorgehensweise folgen wir bei der Erstattung unserer Gutachten.

Wir berechnen nach der Differenzhypothese den entstandenen Schaden, stellen die Kausalkette fest und grenzen irrelevante Ereignisse in den Berechnungen aus.


Wir sind für Sie Da.